Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fußball Club Ulzburg e.V. (Kurzform FCU).
(2) Sitz des Vereins ist in Henstedt-Ulzburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins und Vereinsfarben

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Im Verein wird insbesondere die Sportart Fußball betrieben. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Fußballsports und durch das Sammeln liquider Mittel. Weitere Sportarten können ebenfalls betrieben werden.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell ungebunden.
(4) Die Vereinsfarben sind grün-hellblau-schwarz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten außer zweckgebundenen Zuschüssen keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, des Kreises, einer Gemeinde und der übergeordneten Verbände oder einer Einrichtung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Aufnahmeantrag entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die im begründeten Ausnahmefall nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Mitglieder haben
– Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
– Informations- und Auskunftsrechte
– das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
(4) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein
– durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. Schriftverkehr gilt Mitgliedern drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
– mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren länger als 3 Monate in Verzug ist
– Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
– den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
– durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Art und Höhe der Mitgliederbeiträge, sowie einer Aufnahmegebühr richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und dienen zur Deckung der Vereinsausgaben. Die Festlegung erfolgt durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren vierteljährlich zu Beginn eines Quartals mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied bzw. ein gesetzlicher Vertreter hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Einzelfällen, eine Beitragsermäßigung zu genehmigen.

§ 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens 30. September stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder zu erfolgen.
(5) Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

1. Ehrungen verdienter Mitglieder
2. Bericht des Vorstandes und der Sparten
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
8. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
9. Verschiedenes

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend.
(9) Mitglieder und Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge mit Begründung sind dem Vorstand bis zum 31. Juli eines Jahres schriftlich einzureichen. Die fristgerecht eingereichten Anträge hat der Vorstand auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zu setzen.
(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Veränderung der Mitgliedsbeiträge oder Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung auf der Tagesordnung stehen.
(11) Geheime Abstimmung bei Wahlen erfolgt nur, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diese beantragt.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(2) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: Vorsitzende/r und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, von denen beide zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
(3) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen, die bei der Amtserfüllung entstehen, können ersetzt werden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben unterstützt von einem hauptamtlichen Mitarbeiter. Beide haben insbesondere folgende Aufgaben:
– Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
– Aufnahme, Austritte, Ausschlüsse und Maßregelungen von Mitgliedern
– Einstellung, Vergütung und Entlassung von Übungsleitern und Mitarbeitern
– An- und Verkauf von Vereinseigentum
– Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen
– Vertretung des Vereins bei Verbänden und anderen Institutionen
– Teilnahme und Bestellung von Delegierten an Versammlungen, Tagungen und Lehrgängen
(5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung dieser Satzung.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Der Vorstand wird in der Folgezeit jedes vierte Jahr gewählt. In der Folgezeit werden in den geraden Jahren die oder der Vorsitzende in den ungeraden Jahren die oder der Stellvertr. Vorsitzende Kassenwart/in neu gewählt bzw. von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
(7) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind, oder für Ihre nebenberufliche Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt. Der Vorstand ist zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer (eine sog. D&O-Deckung) berechtigt.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu überprüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihr Prüfungsauftrag erstreckt sich auf den ideellen Bereich des Sportbetriebes und die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Jedes Jahr wird einer von zwei Kassenprüfer/innen auf der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und ersetzt den ausscheidenden Kassenprüfer aus dem Vorjahr. Eine Wiederwahl ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden möglich

§ 12 Auflösung

Der Verein kann nur durch eine satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für die Auflösung müssen jedoch mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen. Für die Einberufung der Versammlung gilt § 7 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zu, mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20. Dezember 2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.